Aktuelles aus dem VJE


02.12.2020

Weiterhin keine JG Versammlungen

Die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung NRW bleiben zunaechst ueber November hinaus auch bis zum 20. Dezember gueltig. Deshalb koennen auch weiterhin keine Jagdgenossenschaftsversammlungen in NRW durchgefuehrt werden. Auch, wenn die Regelung des Paragraphen 13 II Nr 3 der Coronaschutzverordnung in Ausnahmefaellen die Moeglichkeit einer Zusammenkunft vorsieht, sind diese Ausnahme so eng, dass diese in der Praxis fuer eine Genossenschaftsversammlung nicht in Betracht kommen. So ist zunaechst von Bedeutung, dass ueberhaupt nur solche Versammlungen ausnahmsweise in Betracht kommen, die groessere Veranstaltungen ?ber 20 Personen nur dann zul?ssig sind, wenn ein triftiger Grund besteht, dass die Veranstaltung noch noch im November bzw jezt im Dezember durchgefuehrt werden muss. Schon das ist fast ausnahmslos nicht der Fall, da das Geschaeftsjahr das Jagdjahr ist, sodass Versammlungen dann auch noch vor Beginn des neuen Jagdjahres - und damit bis Ende Maerz 2021 - durchgef?hrt werden koennen. Jedenfalls bestehen derzeit keine Erkenntnisse, dass auch bis einschliesslich Maerz ein Versammlungsvebot bestehen wird. Zudem bedarf es fuer Veranstaltungen ab 20 Personen einer zusaetzlichen behoerdlichen Genehmigung. Auch wenn Genossenschaftsversammlungen mitunter schlecht besucht werden, ueberschreitet doch die Anzahl der Jagdgenossen diese Schwelle in fast allen Jagdgenossenschaften und zudem sind die Versammlungen in NRW oeffentlich, sodass immer mit einer Mehrzahl von Teilnehmern kalkuliert werden muss. Zudem wird auch deshalb in aller Regel nicht von triftigen Gruenden auszugehen sein, weil nach den Satzungen in NRW der Jagdvorstand ermaechtigt ist, sog. Dringlichkeitsentscheidungen vorab zu treffen, sodass eine Beschlussfassung hierzu dann nachgeholt werden kann. Selbst das Ende der Amtsperiode eines gewaehlten Jagdvorstandes ist kein Beinbruch, da dann automatisch der Gemeindevorstand zum Notvorstand der Jagdgenossenschaft wird.


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