Aktuelles aus dem VJE


07.07.2026

Aufgepasst bei der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung!

Der VJE appelliert an die Jagdvorstände, es mit der Einladung zur Jagdgenossenschafts-versammlung genau zu nehmen. Wird nicht getreu der Satzungsvorgabe eingeladen, weil etwa die Ladungsfrist zu kurz ist oder nicht alle laut Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungsorgane auch genutzt werden, so stellt dies einen Formverstoß dar. Denn die Einhaltung der Ladungsfirst enthält einen wesentlichen zwingenden Verfahrensgrundsatz und hat nicht bloß den Charakter einer Ordnungsvorschrift (VG Freiburg. Urt. v. 24.71986 – 5 K 150/85 – VBlBW 1987m 234; VGH München, Urt. v. 19.3.1987 – 19 B 86.02486 – BayVBl. 1988, 533). Bei fehlerhafter Einladung ist in aller Regel nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung der Jagdgenossen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre, da dann durchaus auch die Möglichkeit bestanden hätte, dass weitere Genossen an der Versammlung teilgenommen hätten und eine andere Zusammensetzung der Jagdversammlung dann auch für einen anderen Verlauf der Beratung und Abstimmung hätte führen können. Einladungen haben eine Warn- und Hinweisfunktion, die nicht unterlaufen werden darf, weshalb auch die abzuhandelnden Tagesordnungspunkte so formuliert sein müssen, dass jeder Jagdgenosse schon vor der Versammlung erkennen kann, worum es konkret geht. Bei den Einladungen über Zeitungen muss zudem beachtet werden, dass ein kostenloser Veranstaltungshinweis in der Zeitung nicht die erforderliche öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung ersetzt.  Zudem erfolgen derartige Veranstaltungshinweise oftmals nicht in der nach Satzung vorgeschriebenen Frist und sind inhaltlich unvollständig.  Das macht dann alle Beschlussfassungen angreifbar.


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