Um die dringend notwendige Reduktion der Schwarzwildpopulation zu fördern, erhalten Jäger im ASP-Gebiet eine Aufwandsentschädigung. Gezahlt werden:
Voraussetzung für die Entschädigung ist die Abgabe einer Trichinenprobe, einer Blutprobe sowie der Pürzelspitze als Erlegungsnachweis. Alle Proben müssen mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein versehen werden. Das Verfahren startet ab dem 01.10.2025 und ist zunächst bis zum 31.03.2026 befristet. Eine Verlängerung wird je nach Seuchenlage geprüft.
Bewegungsjagden in der Sperrzone 2
Neben der Einzeljagd können in der Sperrzone 2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewegungsjagden genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das betroffene Revier nicht unmittelbar an das Kerngebiet grenzt und zuvor mindestens fünf Wildschweine mit negativem ASP-Befund erlegt wurden. Weitere Details werden mit der Ausnahmegenehmigung zur Jagd mitgeteilt.