Aktuelles aus dem VJE


06.10.2025

ASP - Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild

Um die dringend notwendige Reduktion der Schwarzwildpopulation zu fördern, erhalten Jäger im ASP-Gebiet eine Aufwandsentschädigung. Gezahlt werden:

 

  • 100 € pro Stück im Kerngebiet – erlegte Tiere dürfen nicht verwertet werden, die Bergung und Entsorgung erfolgt durch die Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG). Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
  • 75 € pro Stück in Sperrzone 1 und 2 – hier ist die Verwertung nur eingeschränkt möglich. In Sperrzone 2 ist sie auf den eigenen häuslichen Verzehr beschränkt, in Sperrzone 1 ist eine Vermarktung zwar erlaubt, durch geändertes Konsumverhalten aber erschwert. Die Auszahlung erfolgt in Sperrzone 1 ab dem 1.10. und in Sperrzone 2 erst mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.

 

Voraussetzung für die Entschädigung ist die Abgabe einer Trichinenprobe, einer Blutprobe sowie der Pürzelspitze als Erlegungsnachweis. Alle Proben müssen mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein versehen werden. Das Verfahren startet ab dem 01.10.2025 und ist zunächst bis zum 31.03.2026 befristet. Eine Verlängerung wird je nach Seuchenlage geprüft.

 

Bewegungsjagden in der Sperrzone 2

Neben der Einzeljagd können in der Sperrzone 2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewegungsjagden genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das betroffene Revier nicht unmittelbar an das Kerngebiet grenzt und zuvor mindestens fünf Wildschweine mit negativem ASP-Befund erlegt wurden. Weitere Details werden mit der Ausnahmegenehmigung zur Jagd mitgeteilt.


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