Aktuelles aus dem VJE


03.08.2021

Corona und Jagdgenossenschaftsversammlungen

In NRW sind Jagdgenossenschaftsversammlungen gem. aktueller Coronaschutzverordnung derzeit zulaessig. In der ab dem 23. Juli gueltigen Fassung ist nach Paragraph 18 Absatz 2 Ziffer 3 VO duerfen sogar in Kreisen und kreisfreien Staedten der Inzidenzstufe 3 Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung durchgefuehrt werden. Hierzu zaehlen auch die Jagdgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als kommunale Gebietskoerperschaften. Erst Recht sind damit Versammlungen damit auch in Kreisen und kreisfreien Staedten in NRW mit einem niedrigeren Inzidenzwert zulaessig. Innerhalb der Versammlungsorte ist auf gute Durchlueftung zu achten und der Mindestabstand von 1,5 Meter von Sitzplatz zu Sitzplatz einzuhalten. Die Teilnehmer sollen entweder eine OP-Maske tragen, oder aber eine FFP 2 Maske. Gelegenheit zur Haendehygiene (Waschgelegenheit und Desinfektionsmoeglichkeit) sind durch den Gastronomiebetrieb oder ansonsten durch die Jagdgenossenschaft zu gewaehrleisten. Name, Adresse und Telefonnummer sind festzuhalten und ebenso ein Sitzplan und diese Angaben sind mind. 4 Wochen aufzubewahren. (Anmerkung hierzu: Wegen der ohnehin durchzuf?hrenden Protokollierung entsteht kaum Mehraufwand.) Mit dem oertlich zustaendigen Ordnungsamt sollte vorab die Durchfuehrung abgeklaert werden, soweit im Einzelfall noch Unsicherheiten ueber die Zulaessigkeit der Versammlung bestehen oder mit einer grossen Anzahl von Teilnehmern gerechnet wird. Jederzeit moegliche Aenderungen der Schutzverordnung sind ebenso zu beachten, wie auch lokal geltende zusaetzliche Bestimmungen. Zu pruefen ist zudem, ob die Veranstaltung mit Blick auf die jeweilige Risikolage tatsaechlich erforderlich ist.

Reh 03.08.2021


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