Aktuelles aus dem VJE


04.12.2023

VJE-Empfehlung zum Abschluss von Jagdpachtverträgen

Der VJE empfiehlt, bei Abschluss von Jagdpachtverträgen mehr auf das Wildschadensrisiko zu achten. Traditionell werden viele Jagdpachtverträge im Zeitraum Januar bis März vorbereitet und abgeschlossen, bevor dann zum 1. April das neue Jagdjahr – und damit dann auch die neue Jagdpachtperiode – beginnt.  Auch, wenn man eine Verlängerung mit dem bisherigen Jagdpächter beabsichtigt, sollte vor Abschluss des Verlängerungsvertrags oder eines neuen Jagdpachtvertrags sorgfältig analysiert werden, ob die bisherigen vertraglichen Regelungen auch für die kommende Jagdpachtperiode noch aktuell sind. Vor Verlängerung des alten Jagdpachtvertrags sollte dieser von einem jagdrechtlich bewanderten Juristen geprüft werden, ob der bisherige Vertrag fehlerhaft oder risikobehaftet ist und demgemäß für die neue Pachtperiode angepasst werden muss. Auch muss dieser Zeitpunkt zum Anlass genommen werden, sorgfältig zu prüfen, ob sich die Revierverhältnisse geändert haben und deshalb auch mit einer Anpassung des Vertragsinhaltes reagiert werden muss. Das ist insbesondere mit Blick auf das Wildschadensrisiko im Wald für nicht wenige Reviere von Bedeutung. Ist das Revier von forstlichen Kalamitäten betroffen, so muss mit der Wiederaufforstung dieser Flächen fest gerechnet werden. Diese Forstkulturen sind dann für den Verbiss durch Schalenwild besonders gefährdet. Ist dann der Wildschaden im Wald nicht durch den Jagdpächter übernommen, so droht der Jagdgenossenschaft bzw. dem Verpächter ein hohes Risiko. Hier müssen deshalb häufig Anpassungen der Vertragsinhalte vor Neuabschluss erfolgen. Geringe Wildschadenspauschalen in den Altverträgen erweisen sich dann häufig als Problem. Denn ein ernsthafter Druck auf die Jagdpächter zur Regulierung überhöhter Wildbestände ist bei diesen Pauschalen nicht gegeben.  Wenn der Jagdpächter den Wildschaden im Wald nicht vollständig übernehmen will, dann sollte zumindest eine Deckelung des Wildschadens auf einen angemessenen Vertrag vereinbart werden. Dann ist zunächst einmal der Jagdpächter bis zu dem Erreichen dieses Betrags für den Wildschaden verantwortlich und muss sich auch selbst um die Regulierung kümmern. Erfolgt nur eine teilweise Übernahme des Wildschadens durch den Jagdpächter, so muss auch an ein Sonderkündigungsrecht für die Genossenschaft bzw. den Verpächter gedacht werden. Denn der Verpächter muss sich im Laufe der Pachtperiode auch schon vorzeitig von dem Jagdpächter trennen können, wenn die Wildschäden aus dem Ruder laufen.  Da das Rehwild nicht mehr der Abschussplanung unterliegt, sollten zielführende Abschussvereinbarungen zur Abschusshöhe in Bezug auf das Rehwild in den Vertrag aufgenommen werden. Dazu ist die Einschaltung forstfachlichen Sachverstands sinnvoll, um die jährlich zu vereinbarende Abschusshöhe orientiert an der Verbisssituation festzulegen. Auf das Höchstgebot sollte es bei der Verpachtung nicht entscheidend ankommen. Wichtig ist vielmehr, dass die Jagdgenossenschaft sich für den Pachtbewerber entscheidet, der sich mit einer intensiven Schalenwildbejagung auch identifizieren kann und die Jagd im Revier auf eine möglichste Wildschadensvermeidung durch „Hege mit der Büchse“ ausrichtet. Auch sollten Jagdgenossen und Genossenschaft prüfen, welche Beiträge zur Wildschadenminimierung etwa durch Anlage von Schussschneisen oder eigene Präventionsmaßnahmen selbst geleistet werden können. Verpächter und Pächter müssen ihre Erwartungshaltungen hierzu offenlegen und sich auf ein gemeinsames Konzept verständigen. Auch jährliche Revierbegehungen sollten im Pachtvertrag vereinbart werden. Übernimmt der Jagdpächter den Wildschaden nicht im vollen Umfang, so ist die Jagdgenossenschaft auch gut beraten, den Reinertrag nicht vollständig als Jagdgeld auszuzahlen, sondern eine angemessene Rücklage zu bilden, um Wildschäden bezahlen zu können. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Wildschäden im Wald durchaus auch fünfstellige Beträge erreichen können, die nicht mehr aus dem Pachtzinseinnahmen eines Jahres gedeckt werden können.  


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