Aktuelles aus dem VJE


12.07.2023

Deutscher Forstwirtschaftsrat auf dem Holzweg

Diskussionsbedarf sieht der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe (VJE), der wiederum Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) ist, im Zusammenhang mit dem Positionspapier des deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) zur Jagd. Der VJE teilt zwar grundsätzlich die Einschätzung des DFWR, wonach zukunftsfähige Wälder angepasste Schalenwildbestände voraussetzen. Auch ist die Forderung richtig, den Abschuss konsequent am festzustellenden Verbiss auszurichten. Dennoch muss selbst in Ansehung der sehr schwierigen Lage für die Waldbesitzer  bei jeder einzelnen der vom DFWR eingeforderten Gesetzesänderungen genau betrachtet werden,   ob diese den Land- und Forstwirten am Ende nicht mehr Schaden als Nutzen bringt:

Praxisferne Pachtzeitregelung:

Der DFWR fordert zu den Jagdpachtverträgen, dass diese nicht länger als 5 Jahre abgeschlossen werden dürfen, wenn auch nur ein einziger Jagdgenosse mit einer längeren Verpachtung nicht einverstanden ist. Mit einer Flexibilisierung hat dies aus Sicht des VJE nichts zu tun. In der Praxis wollen   Genossenschaften und Jagdpächter mit Blick auf die Planungssicherheit und die durch den Pächter zu tätigenden Investitionen eine längere Laufzeit, als nur 5 Jahre haben. Da ist es praxisfern und auch schlicht undemokratisch, dass ein einzelner Jagdgenosse mit evtl. sogar verschwindend geringem Flächenanteil aus individuellen Gründen, die nicht einmal etwas mit waldbaulichen Zielsetzungen zu tun haben müssen, eine von der überwältigenden Mehrheit gewünschten ökonomische Verpachtung   blockieren kann.   

„Zwerggenossenschaften“:

Nach einer weiteren Forderung des DFWR soll die Bildung von „besonderen Jagdbezirken“ ermöglicht werden. Waldbesitzer, die Mitglied eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses sind, sollen ihre Waldflächen aus der Genossenschaft herausnehmen können und sich damit künftig quasi zu „Zwergjagdgenossenschaften“ von mindestens 75 ha zusammenschließen können. Davor kann nur eindringlich gewarnt werden. Schon die letzte Entscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die zur Austrittsmöglichkeit aus ethischen Gründen geführt hat, war ein „blaues Auge“ für das Revier- und Jagdgenossenschaftssystem. Eröffnet man jetzt auch noch einzelnen Grundeigentümern diese weitere Austrittsmöglichkeit, so ist zu befürchten, dass das Jagdgenossenschaftssystem insgesamt nicht mehr zu halten sein wird. Denn wenn Grundeigentümer sich jeweils außerhalb der Genossenschaft zu einem Jagdbezirk zusammenschließen können, so ist abzusehen, dass Jagdgegner mit diesem neuen Argument die weitere Erforderlichkeit von Jagdgenossenschaften bestreiten. Was soll dann andere Grundeigentümer mit anderen Interessenlagen noch daran hindern, ebenfalls den Austritt für sich einzufordern? Das ganze System der demokratischen Solidargemeinschaft der Jagdgenossenschaft steht dann auf der Kippe. Gerade aber dieses ist jetzt und in Zukunft für die Umsetzung der flächendeckenden effektiven Bejagung wichtig. Die Zerstückelung von Bejagungseinheiten führt zudem zu weiteren Problemen: So würden dann etwa künftig eine Mehrzahl von Landwirten zwangsweise diesen neuen Zwergjagdgenossenschaften zugerundet werden müssen, um auf diese Weise erst einmal arrondierte Jagdbezirke überhaupt herzustellen. Für viele Genossenschaften würde die Abspaltung der Waldflur von der Feldflur ganz erhebliche Probleme aufwerfen, so etwa, wenn es um die Verpachtung und die Wildschadensprävention geht. In der Praxis ist häufig festzustellen, dass Gemeinschaftsverpachtungen von Wald- und Feldflur sogar über die Grenzen des Genossenschaftsbezirkes hinaus erfolgen.

Waldvollmachten:

Weiterhin fordert der DFWR, dass forstwirtschaftliche Vereinigungen per Vollmacht die Stimmen ihrer Mitglieder in den Genossenschaftsversammlungen geltend machen können. Grundsätzlich ist es schon heute so, dass Jagdgenossen sich in der Versammlung vertreten lassen können.  Allerdings enthalten viele Satzungen einschränkende Regelungen. So ist vielfach eine zu große Bündelung von Stimmen in der Hand eines Vertreters reglementiert. Damit soll verhindert werden, dass eine einzelne Person u.U. eine ganze Versammlung aufmischt und mit insbesondere von desinteressierten Genossen eingesammelten Stimmen die Versammlung majorisiert. Bei Verpachtungen ist diese Stimmensammelei in einer Hand nicht selten festzustellen und erzeugt immer wieder Unmut. Anstelle sich hier mit Dauervollmachten ausrüsten zu wollen, wäre es wesentlich sinnvoller, wenn Waldbesitzer sich selbst in der Versammlung zu Wort melden und selbst dort abstimmen. Zudem ist die dann erforderliche Aufspaltung des vertretenen Eigentums eines einzelnen Eigentümers nach vertretener Waldflur und nicht vertretener Feldflur systemwidrig und unpraktikabel.

Änderungen im Vorverfahren:

Große Vorsicht ist zudem bei der Forderung nach Neuregelung des Wildschadensersatzes geboten: Da wird Vereinfachung und Beschleunigung eingefordert. Die Beweislast müsse rechtssicherer gestaltet werden und zwischen Haupt- und Nebenholzarten soll nicht mehr differenziert werden.  „Vereinfachung“ und „Beschleunigung“, dass klingt doch erst einmal gut. Doch bei näherer Betrachtung steckt die Tücke im Detail:

Die Landwirtschafts- und Jagdrechtsinhaberverbände haben sich in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich dagegen gewehrt haben, dass das Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten abgeschafft wird. Denn es handelt sich um ein erfolgreiches, kostengünstiges und außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren! Gewiss würde es die kommunalen Spitzenverbände erfreuen, wenn die Ordnungsämter sich nicht mehr um Wildschäden kümmern müssten. Doch wie würde die Alternative aussehen?  Ohne das Vorverfahren würden Land- und Forstwirte wesentlich öfter zu Gericht gehen müssen. Die Kosten wären ganz erheblich und ebenso der Zeitverlust. Gerichtlich bestellte Gutachter würden die Schätzungen mit ganz anderer Kostenfolge vornehmen. Zudem müssten regelmäßig noch zusätzlich sog.  selbstständige Beweisverfahren bei Gericht durchgeführt werden, damit etwa vor Ernte noch schnell eine Beweissicherung erfolgen kann. Ohne Anwalt ist dies für den Land- und Forstwirt nicht leisten.

Änderung in der Beweislast:

Auch die geforderte Vereinfachung der Beweislast für Waldbesitzer ist fragwürdig. Aus gutem Grunde sieht die Beweislast grundsätzlich so aus, dass Derjenige, der behauptet einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten zu haben, dann auch dafür beweispflichtig sein muss. Auch Schäden im Wald können nun einmal vielfältige Ursachen haben. Gerade im Interesse der anderen Waldbesitzer und Landwirte, die über die Jagdgenossenschaft für den Wildschaden ersatzpflichtig sind, muss gewährleistet bleiben, dass diese nur solche Schäden zu tragen haben, die tatsächlich Wildschäden sind. Land- und Forstwirte müssen hier weiterhin vor unberechtigten Forderungen geschützt bleiben, selbst wenn diese von Berufskollegen kommen! Hierzu dient auch die Beweislastverteilung zu Lasten des Anspruchstellers.

Neue Risikoverteilung bei Nebenhölzern:

Mit der Forderung nach Wegfall der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenholzarten zielt der DFWR darauf ab, dass für Forstpflanzen künftig nicht mehr die Sonderkulturregelung gelten soll. Dann wäre für jeden durch Wild geschädigten Baum trotz unterbliebener Schutzmaßnahme Ersatz zu leisten und sei er auch noch so exotisch. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass es dann die anderen Waldbesitzer und Landwirte sind, die nach dem Gesetz den Schaden zu tragen haben, wenn der Berufskollege solche Hölzer mit einer „Exotenstellung“ mit bekanntlich erhöhten Verbiss- und Fegerisiko pflanzt. Nicht oft genug kann darauf hingewiesen werden, dass nach dem Gesetz doch die Genossen für den Wildschaden haften und nicht der Jagdpächter! Nur in seltenen Fällen sind Jagdpächter bereit, den Wildschaden im Wald im vollen Umfang zu übernehmen. Deshalb ist es im Interesse der über die Genossenschaft ersatzpflichtigen Waldbesitzer und Landwirte, dass Berufskollegen sich Gedanken um den Schutz von Sonderkulturpflanzen machen. Ausgefeilter ist da schon die seit Jahrzehnten in NRW bestehende Regelung zu Mischkulturen mit sog. geeigneten Nebenhölzern. Bei denen wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Schutzvorrichtung Ersatz geleistet. 

Eine ganze Anzahl von weiteren Forderungen des DFWR sind aber durchaus berechtigt und können von den Jagdrechtsinhabern nur unterstützt werden. Dabei sind insbesondere die weiteren DFWR- Forderungen zur jagdpraktischen Umsetzung in NRW in ihrer Mehrzahl schon lange umgesetzt worden.

Der DFWR kann nur eingeladen werden, gemeinsam mit den Jagdrechtsinhabern jetzt an praktikablen Vorschlägen zu arbeiten. Das ist leider bisher verabsäumt worden. Insbesondere muss aber der Politik klar sein, dass der DFWR, dem eine Vielzahl von Landesministerien und Landesbetrieben angehören aber auch Verbände, wie die AGDW, die Familienbetriebe Land und Forst und der DBV, die im Positionspapier aufgestellten Forderungen weder im erforderlichen Umfang mit den Verbänden des ländlichen Raums abgestimmt hat, noch hieraus der Anspruch abgeleitet werden kann, auch für diese insgesamt zu sprechen.     

Jürgen Reh GF VJE Münster Juli 2023


Eintrag 5 von 41
powered by webEdition CMS