Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (§ 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz).
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche (§ 9 Bundesjagdgesetz).
Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargemeinschaft, innerhalb derer die Jagdgenossen nach demokratischen Grundsätzen und mit größtenteils ehrenamtlichem Engagement Aufgaben der Jagdverwaltung weitgehend eigenverantwortlich wahrnehmen, sei es die Wildschadensregulierung, die Auszahlung von Jagdgeldern, oder aber die Führung des Jagdkatasters. Ebenso ist die Jagdgenossenschaft mit verantwortlich für die Hege.
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Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und der selben Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bundesjagdgesetz).
Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, das die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht (§ 7 Absätze 3 und 4 Bundesjagdgesetz).
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